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Im Sinne des Patienten handeln – die Patientenverfügung

Was passiert, wenn ich nicht mehr ansprechbar bin, meinen freien Willen nicht mehr äussern kann? Ein neues Gesetz in der Schweiz regelt die Stellvertretung bei medizinischen Massnahmen.

Eine plötzliche schwere Erkrankung, ein Unfall, danach bewusstlos, im Koma – Gedanken, die man weit von sich schiebt oder am besten schnell verdrängt, sollten sie mal kurz aufkommen. Leider ist das nicht die adäquate Lösung.

Wie kann man vorsorgen?
Primär gilt, dass selbst, wenn nichts geregelt ist, der Ehegatte oder eingetragene Partner, gefolgt von den Kindern und Eltern entscheiden können. Sicherer ist es aber, seinen Willen schriftlich festzuhalten. So kann man z.B. bei einer tödlichen Erkrankung auf lebensverlängernde Massnahmen verzichten. Oder ob man den Einsatz von starken Schmerzmitteln wünscht, die ggf. auch zu einer Beschleunigung des Sterbeprozesses führen können.

Es gibt drei Möglichkeiten, für den Fall der Fälle vorzusorgen.

  • Patientenverfügung: Für eine gültige Patientenverfügung genügt es, eine gedruckte Vorlage auszufüllen und zu unterschreiben. Im Notfall kann so der Vertreter rechtswirksam entscheiden, welche Massnahem getroffen werden können oder sollen. Patientenverfügung
  • Patientenvollmacht: Es genügt auch für den Fall der Fälle auch eine Vollmacht, die eine Person benennt, die das Vertrauen des Auftraggebers besitzt und von der er annimmt, dass sie in seinem Sinne entscheiden wird. Patientenvollmacht bei Dialog-Ethik
  • Vorsorgeauftrag: Ein Vorsorgeauftrag hingegen muss vollständig handschriftlich aufgesetzt werden. Der Vorsorgeauftrag muss im Notfall zuerst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgelegt werden. Diese stellt dann fest, ob er wirksam und gültig ist. So kann wertvolle Zeit verloren gehen.

Egal ob Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag – Immer einen oder mehrere Stellverstreter benennen, für den Fall, dass der eigentliche Vertreter im Notfall nicht greifbar ist.

Quellen/PDF

Quelle: K-Tipp 5/13
Bild: www.brain-active.com