Wissen
Gebäudeprogramm
Als Nachfolger der Stiftung Klimarappen werden mit dem Gebäudeprogramm schweizweit Sanierungen gefördert, die zur Energieeinsparung beitragen.
Das Gebäudeprogramm
Was wird gefördert? Das Gebäudeprogramm fördert die folgenden Massnahmen an der Gebäudehülle bestehender Bauten:
• Fenstererneuerung (A)*
• Wärmedämmung von Wand, Dach, Boden gegen aussen (B)
• Wärmedämmung von Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt (C)
* Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird. Ab 2017 fallen die Zuschüsse ganz weg.
Gesuchsformulare sind auf dasgebaeudeprogramm.ch→ kantonale Portale zu finden. Unter → Förderung → So gehen Sie vor ist auch die Vorgehensweise leicht verständlich beschreiben. Bei technischen Fragen und Details, wie sie im Förderformular abgefragt werden, hilft eine Wegleitung in einem ersten Schritt weiter. Grundsätzlich ist es hilfreich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.
Die Fördergelder für die Sanierung der Gebäudehülle sind in der ganzen Schweiz einheitlich. Zusätzlich gibt es noch kantonale Zusatzförderungen für den Einsatz erneuerbarer Energie, die Abwärmenutzung und Gebäudetechnik. Diese variieren von Kanton zu Kanton. Mehr dazu ist auch auf den kantonalen Portalseiten auf dasgebaeudeprogramm.ch aufgeschaltet.
Bedingungen
Detaillierte Förderbedingungen für die energetische Sanierung der Gebäudehülle sind im Gesuchsformular und in der Wegleitung aufgeführt. Für alle Kantone einheitlich gilt: Ihr Gesuch muss unbedingt vor Baubeginn eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie jedoch vor Erhalt des Förderbescheids mit dem Bau beginnen. Ihre Liegenschaft wurde vor dem Jahr 2000 erstellt. Nur bisher beheizte Gebäudeteile sind förderberechtigt (Ausnahme: Ausbau Estrich, Keller und Sockel). Ab 2017 fallen die Zuschüsse an die Dämmung des Estrichbodens und der Kellerdecke ganz weg. Der Beitrag für Ihr Gesuch muss mindestens 3'000 Franken betragen (ohne kantonale Zusatzförderungen). Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Falls Sie für eine Massnahme bereits Fördergeld vom Bund erhalten, ist diese nicht mehr förderberechtigt. Ebenso sind Unternehmensstandorte, die von der CO2-Abgabe befreit sind, nicht förderberechtigt. Eine Förderzusage ist zwei Jahre ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss Ihr Projekt realisiert und die Ausführungsbestätigung eingereicht sein (Ausnahme: begründeter Antrag für verlängerte Frist).
Erleichterungen bei geschützten Bauten
Ist Ihre Liegenschaft geschützt, Bestandteil eines Inventars und in diesem als von "nationaler" oder "regionaler" Bedeutung eingetragen? Wenn Sie nachweisen, dass die geforderten U-Werte somit nicht realisierbar sind, können Ihnen erleichterte Minimalanforderungen gewährt werden.
Quellen/PDF
Quelle: Das Gebäudeprogramm